Schutzanliegen gleich, da die in Art. 6 NHG geforderte Interessenabwägung nicht umfassend und vollständig ist (JÖRG LEIMBACHER, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 7 NHG). Die verlangte obligatorische Begutachtung gewährleistet, dass ein unabhängiges Fachorgan bei der Beurteilung eines Projekts auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes speziell achtet und dass die zuständigen Instanzen diesbezüglich über zuverlässige Unterlagen verfügen (BGE 143 II 77, Erw. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_109/2018 vom 6. Februar 2019, Erw. 4.3; 1A.185/2006 vom 5. März 2007, Erw. 6.1).