1.3.3. Gemäss Art. 7 Abs. 3 NHG bildet das Gutachten sodann eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde. Die Ergänzung von Art. 7 NHG durch Abs. 3 bezweckte, den verfahrensrechtlichen Stellenwert der Gutachten von ENHK und EKD zu präzisieren.