Auch wenn die Begutachtung im Fall der erfüllten Voraussetzungen obligatorisch ist, obliegt die Beurteilung, ob die Voraussetzungen überhaupt erfüllt sind, der zuständigen Fachstelle. Dabei kommt dieser ein gewisser Spielraum zu, da die Voraussetzungen der Begutachtungspflicht mit unbestimmten Rechtsbegriffen umschrieben sind (vgl. vorne Erw. II./1.2.2; FORIAN WILD, Vereinfachung des Einbezugs der beratenden Kommissionen nach NHG in Entscheidverfahren, in: URP 2000/4, S. 321). Ein Blick in das ISOS reicht dazu – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – nicht aus.