Der Umstand, dass das Projekt sowohl dem BAFU als auch den kantonalen Fachstellen nach Art. 25 Abs. 2 NHG zur Stellungnahme unterbreitet wurde und diese sich zu Gunsten des Projekts ausgesprochen haben, zeigt in zweierlei Hinsicht, dass selbst wenn die Voraussetzungen für die Einholung eines Kommissionsgutachtens erfüllt gewesen wären, es sich bei der unterbliebenen Begutachtung um keinen offensichtlichen oder leicht erkennbaren Mangel handelt: Auch wenn die Begutachtung im Fall der erfüllten Voraussetzungen obligatorisch ist, obliegt die Beurteilung, ob die Voraussetzungen überhaupt erfüllt sind, der zuständigen Fachstelle.