realisiert werde und ihre Auflagen umgesetzt würden. Das BAFU habe sich der Beurteilung der Umweltschutzfachstellen beider Kantone angeschlossen und das Projekt als umweltverträglich erklärt, wenn die Auflagen umgesetzt würden. Daraus ist zu schliessen, dass die zuständigen kantonalen und nationalen Fachbehörden die Voraussetzungen für die Begutachtung durch die zuständige Kommission im Sinne von Art. 7 NHG damals als nicht erfüllt erachteten. Dies ergibt sich auch aus dem Protokoll des im Rahmen des Projekts Optimierung durchgeführten Augenscheins vor Ort durch die ENHK und die EKD.