1.3. 1.3.1. Im Verfahren betreffend das Projekt 2013 wurde unbestrittenermassen kein Gutachten der ENHK oder der EKD eingeholt. Ob zu Recht davon abgesehen wurde, braucht vorliegend nicht geprüft und auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführenden demzufolge nicht eingegangen zu werden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist der damalige Beschluss des Regierungsrats bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts unabhängig davon nicht nichtig.