1.2.3. Ob ein Gutachten durch eine Kommission erforderlich ist, beurteilt nach Art. 7 Abs. 1 NHG die zuständige Fachstelle für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege, d.h. das BAFU, das Bundesamt für Kultur (BAK) oder das Bundesamt für Strassen (ASTRA), wenn der Bund für die Erfüllung einer Bundesaufgabe zuständig ist, und die zuständige kantonale Fachstelle, wenn die Zuständigkeit beim Kanton liegt (Art. 7 Abs. 1, Art. 24h Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 NHG; Urteil des Bundesgerichts 1C_315/2022 vom 10. November 2023, Erw. 5.3). Gemäss Art. 24 Abs. 4 NHV wird das Sekretariat der ENHK vom BAFU und dasjenige der EKD vom BAK geführt.