1.2.2. Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG verfasst die ENHK oder die EKD zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über den Naturund Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar.