Entsprechend liege auch kein Verfahrensfehler vor, geschweige denn ein offensichtlicher oder zumindest leicht erkennbarer, wie er für die Nichtigkeit vorausgesetzt wäre. Dies werde zusätzlich durch den Umstand belegt, dass mit der Fachstelle Ortsbild, Siedlung und Städtebau des Kantons Aargau ein Austausch stattgefunden habe, in dessen Folge das Erscheinungsbild der Fassade zur besseren Einpassung in das Ortsbild überarbeitet worden sei.