Als Schlussfolgerung der Untersuchung sei – in Kenntnis und unter Einbezug des ISOS-Einzeleintrags des Elektrizitätswerks – festgestellt worden, dass das Konzessions- und Bauprojekt keine negativen Veränderungen bewirke. Die Leitbehörde habe sich deshalb zu Recht nicht veranlasst gesehen, ein Gutachten gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG einzuholen. Entsprechend liege auch kein Verfahrensfehler vor, geschweige denn ein offensichtlicher oder zumindest leicht erkennbarer, wie er für die Nichtigkeit vorausgesetzt wäre.