1.1.2. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort diesbezüglich aus, es habe kein Gutachten gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG eingeholt werden müssen. Weder das angehörte BAFU noch die Umweltschutzfachstellen beider Kantone hätten Entsprechendes angeordnet. Zudem sei auch der Aargauer Heimatschutz Teil der Begleitgruppe des Projekts 2013 gewesen.