Angesichts der grossen Bedeutung, die dem Gutachten gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG nach der Rechtsprechung zukomme, sei von einem äusserst gravierenden Verfahrensmangel auszugehen. Hinzu komme, dass der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 18. Februar 2015 in keiner Weise berücksichtigt habe, dass das Kraftwerk ein ISOS-Objekt sei. Zudem habe der Bund im Rahmen der Genehmigung des Richtplans die Bedingung aufgestellt, dass bei der Neufestsetzung des Kraftwerks Q._____ die Schutzziele des ISOS bestmöglich zu berücksichtigen seien.