1.1. 1.1.1. Die Beschwerdeführenden begründen ihren Feststellungsantrag damit, dass das Projekt 2013 vom Regierungsrat genehmigt und gestützt darauf die Konzessionsanpassungen bewilligt worden seien, ohne dass ein Gutachten nach Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) eingeholt worden sei. Dies obwohl mit der Zentrale II und Teilen des Mitteldamms zentrale und architektonisch wertvolle Teile eines ISOS-Objekts zum Abbruch freigegeben worden seien. Angesichts der grossen Bedeutung, die dem Gutachten gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG nach der Rechtsprechung zukomme, sei von einem äusserst gravierenden Verfahrensmangel auszugehen.