II. 1. Die Beschwerdeführenden beantragen zunächst, es sei festzustellen, dass der Regierungsratsbeschluss vom 18. Februar 2015, soweit er zu Eingriffen in das im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) erfasste Objekt Kraftwerk Q._____ führt, teilweise nichtig sei. -9-