Die Beschwerdeführenden 3 und 4 bewohnen die Liegenschaften an der U-Strasse aa bzw. bb in Q._____. Die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrer Beschwerdeantwort, dass sich diese beiden Liegenschaften rund 60 m vom Kraftwerk entfernt befinden (Beschwerdeantwort, Rz. 5). Damit haben die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Sie haben sich zudem bereits am Einspracheverfahren mit eigenen Anträgen beteiligt, ohne damit durchzudringen. Somit sind sie zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Ob auch die Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Beschwerde berechtigt sind, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben.