Die Konzessionsstrecke liegt mehrheitlich im Kanton Solothurn, die rückzubauenden Kraftwerksanlagen befinden sich hingegen im Kanton Aargau. In Bezug auf den Kanton Aargau war der Regierungsrat für die Behandlung der Einsprachen, die Konzessionsanpassung und die Projektgenehmigung zuständig (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 5 und § 29 WnG). Sein Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtpflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das Verwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.