I. 1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung der Konzessionen für Wasserkraftwerke mit 10 oder mehr Megawatt Bruttoleistung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Wassernutzungsgesetzes vom 11. März 2008 [WnG; SAR 764.100]). Sind zur Ausübung der Nutzungsrechte bewilligungspflichtige Bauten, Anlagen und Einrichtungen vorgesehen, erfolgt für Wasserkraftanlagen und Wasserbauvorhaben an öffentlichen Gewässern ein einstufiges, kantonales Verfahren, das die Prüfung der Nutzung sowie der dafür benötigten Bauten, Anlagen und Einrichtungen umfasst (§ 29 Abs. 1 lit. a WnG). -8-