6. Am 14. Februar 2024 erstatteten die Beschwerdeführenden Replik und ersuchten um Gutheissung der Beschwerde. 7. Das Departement BVU verzichtete mit Eingabe vom 5. März 2024 auf eine Duplik. 8. Die Beschwerdegegnerin duplizierte mit Eingabe vom 18. März 2024, wobei sie an den in der Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 gestellten Anträgen vollumfänglich festhielt. E. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg (vgl. § 7 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]) entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: