2. Eventualiter sei die Beschwerde der Beschwerdeführer 1-4 abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdeführer 1-4. 4. Das Departement BVU, Rechtsabteilung, stellte mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2023 namens des Regierungsrats den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. -7-