4. Subeventualiter seien diese Abklärungen direkt durch das Verwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einzuholen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ausserdem stellten sie folgenden Sistierungsantrag: -6- Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (VWBES.2023.55) gegen den Regierungsratsbeschluss Solothurn vom Nr. 2023/168 vom 31. Januar 2023 zu sistieren.