a. einen vollständigen, die Gesamtanlage umfassenden Umweltverträglichkeitsbericht; b. ein nach dem Ganzheitlichkeitsprinzip verfasstes Gutachten der ENHK/EDK nach Art. 7 Abs. 2 NHG; c. eine eingehende Prüfung der technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit der in der Beschwerde vorgebrachten Alternativen zum Abbruch des Kraftwerkgebäudes sowie der Entfernung des Mitteldamms; d. transparente Darlegungen der Wirtschaftlichkeit des Projekts "Optimierung" (sämtliche Investitions- und Kapitalkosten auf die einzelnen Massnahmen des Projekts aufgeschlüsselt).