2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Die Einbürgerungskommission des Grossen Rates wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'450.00 zu ersetzen. - 25 - Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter, im Doppel) den Grossen Rat, Einbürgerungskommission Mitteilung an: das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Register und Personenstand den Gemeinderat Q._____ Subsidiäre Verfassungsbeschwerde