Auf der anderen Seite ist für die zusätzliche Rechtsschrift (Replik) ein Zuschlag von 20 % zu gewähren (§ 6 Abs. 3 AnwT). Damit bleibt es bei einer Entschädigung von Fr. 4'000.00. Hinzu kommen die Auslagen und die Mehrwertsteuern (§ 13 AnwT), womit sich eine Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 4'450.00 (inkl. MWST) rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einbürgerungskommission des Grossen Rates vom 20. Juni 2023 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Einbürgerungskommission des Grossen Rates zurückgewiesen.