Während sowohl der Aufwand als auch die Komplexität des Falles als durchschnittlich zu werten sind, ist von einer Sache von höherer Bedeutung auszugehen, sodass gemäss dem nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT zur Verfügung stehenden Rahmen (Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00) eine Grundentschädigung von Fr. 4'000.00 als sachgerecht erscheint. Davon ist ein Abzug von 20 % vorzunehmen, da keine Verhandlung durchgeführt wurde (§ 6 Abs. 2 AnwT). Auf der anderen Seite ist für die zusätzliche Rechtsschrift (Replik) ein Zuschlag von 20 % zu gewähren (§ 6 Abs. 3 AnwT).