2.2 Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Da es vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Streitsache geht, ist die Entschädigung gemäss § 8a Abs. 3 AnwT nach Massgabe der §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT festzusetzen. Während sowohl der Aufwand als auch die Komplexität des Falles als durchschnittlich zu werten sind, ist von einer Sache von höherer Bedeutung auszugehen, sodass gemäss dem nach § 3 Abs. 1 lit.