2. 2.1 Auch die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 1 Abs. 2 KBüG i. V. m. § 32 Abs. 2 VRPG). Die Einbürgerungskommission des Grossen Rats ist daher zu verpflichten, den Beschwerdeführenden deren Parteikosten zu ersetzen.