Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid mit offenem Verfahrensausgang als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 141 V 281, Erw. 11.1). Nachdem die Beschwerdeführenden vollumfänglich obsiegen und der EBK keine schwerwiegenden Verfahrensmängel vorzuwerfen sind, gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons (§ 1 Abs. 2 KBüG i. V. m. § 31 Abs. 2 VRPG). - 24 -