Die Angelegenheit ist angesichts der behördlich verursachten, ausserordentlich langen Verfahrensdauer von mittlerweile sieben Jahren beförderlich zu behandeln. Mit Blick auf die Unanwendbarkeit von § 9 Abs. 5 KBüG und das Beschleunigungsgebot geht es insbesondere nicht an, die Beschwerdeführerin 1 zur Einreichung eines neuen Gesuchs anzuhalten. Die seit den Betreibungen verstrichene Zeit wird indes im Rahmen der Beurteilung des Kriteriums des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben angemessen zu berücksichtigen sein.