Da dem Verwaltungsgericht eine Angemessenheitskontrolle verwehrt ist (siehe vorne Erw. I/4), ist es ihm auch verwehrt, in Ausübung eigenen Ermessens über das Vorliegen der Integrationsvoraussetzungen der Beschwerdeführerin 1 insgesamt zu entscheiden. Die Streitsache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Fällung eines neuen Entscheids in der Sache – ohne Anwendung von § 9 Abs. 5 KBüG und unter verhältnismässiger Abwägung sämtlicher Einbürgerungsvoraussetzungen.