6.4 Nach dem Gesagten schliesst der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 während des hängigen Einbürgerungsverfahrens im Betreibungsregister verzeichnet war, eine erfolgreiche Integration nicht grundsätzlich aus. Da der verfassungswidrige § 9 Abs. 5 KBüG nicht angewandt werden kann, ist – analog § 9 Abs. 6 KBüG – zu prüfen, wie sich die Betreibungen der Beschwerdeführerin 1 auf die Beurteilung der erfolgreichen Integration insgesamt auswirkt. Mit anderen Worten ist unter Berücksichtigung dieser Betreibungen eine Gesamtabwägung aller Einbürgerungsvoraussetzungen vorzunehmen.