Die Norm belässt der rechtsanwendenden Behörde den notwendigen Spielraum für Verhältnismässigkeitserwägungen im Einzelfall nicht (siehe vorne Erw. II/6.2). Damit verletzt § 9 Abs. 5 KBüG den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach § 2 KV und Art. 5 Abs. 2 BV offensichtlich, ist daher verfassungswidrig und somit im vorliegenden Fall nicht anwendbar.