§ 9 Abs. 5 KBüG, der (vorbehältlich der ungerechtfertigten Betreibung im Sinne von § 9 Abs. 7 KBüG) absolut und unwiderlegbar festlegt, dass Personen, die während der letzten drei Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen oder Krankenkassen betrieben worden sind, nicht erfolgreich integriert sind (siehe vorne Erw. II/5), verhindert die verfassungsmässig vorgeschriebene, umfassende und verhältnismässige Prüfung der Integration. Die Norm belässt der rechtsanwendenden Behörde den notwendigen Spielraum für Verhältnismässigkeitserwägungen im Einzelfall nicht (siehe vorne Erw.