Damit vermag der Umstand, dass eine um Einbürgerung ersuchende Person im Betreibungsregister verzeichnet ist, nicht per se derart ins Gewicht zu fallen, als dass die Person deswegen, unbesehen der konkreten gesamten Umstände des Einzelfalls, während mehrerer Jahre (im vorliegenden Fall sind es deren zehn, siehe dazu hinten Erw. II/6.4) als nicht erfolgreich integriert zu gelten hätte.