Bei Würdigung der gesamten Aspekte kann auch, wer zwar von Sozialversicherungseinrichtungen betrieben worden ist, seinen finanziellen Verpflichtungen aber grundsätzlich nachkommt, keine offenen Verlustscheine aufweist, erwerbstätig ist, keine Sozialhilfe bezieht oder diese zurückerstattet hat und den Lebensunterhalt selbst zu decken vermag, den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben erfüllen und, unter Berücksichtigung der weiteren Integrationskriterien, erfolgreich integriert sein. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen aus dem Gesamtkontext deutlich wird, dass es sich bei der registrierten Betreibung bzw. den registrierten Betreibungen um ei-