Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen inhaltlich sämtliche – auch (rein) kantonale – Einbürgerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsanforderungen insgesamt verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein und dürfen nicht überzogen erscheinen. Da ein Manko bei einem Gesichtspunkt durch Stärken bei einem anderen ausgeglichen werden kann, sodass im Rahmen der Gesamtwürdigung die Integration immer noch als erfolgreich zu bewerten ist, ist die Fokussierung auf ein einziges Kriterium unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht (siehe vorne Erw. II/2.2).