Entsprechend stellt sich die Frage der Verfassungswidrigkeit der Norm nicht wegen des darin formulierten materiellen Integrationskriteriums an sich, sondern aufgrund der Geschlossenheit der Norm. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen inhaltlich sämtliche – auch (rein) kantonale – Einbürgerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsanforderungen insgesamt verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein und dürfen nicht überzogen erscheinen.