6.3 Ob sich das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nach § 9 KBüG und insbesondere dessen Teilkriterium des Fehlens von Betreibungen im Sinne von § 9 Abs. 5 KBüG mit dem Integrationsbegriff nach aBüG überschneidet oder integral eine rein kantonale Einbürgerungsvoraussetzung bildet, kann offenbleiben, da jedenfalls unter der Geltung des aBüG der Erlass solcher kantonaler Bestimmungen zulässig war (siehe vorne Erw. II/2.2). Eine Überschreitung der Gesetzgebungskompetenz des Kantons ist damit in § 9 Abs. 5 KBüG nicht zu erblicken. Im Übrigen stellt das Erfüllen finanzieller Verpflichtungen ein sachliches Integrationskriterium dar.