Es gibt aber immer Konstellationen, in denen die Gesetzesstrenge zu unbilligen Ergebnissen führt. Weil die abstrakte Ordnung die konkrete Verhältnismässigkeit nie endgültig garantieren kann, muss ein minimaler Spielraum für Verhältnismässigkeitserwägungen im Einzelfall stets erhalten bleiben. Und genau deshalb verlangt die Verfassung, dass jedes einzelne staatliche Handeln nicht nur gesetzlich abgestützt, sondern immer auch verhältnismässig sein muss (vgl. zum Ganzen MARKUS MÜLLER, Verhältnismässigkeit, Ein Verfassungsprinzip zwischen Rechtsregel und Metaregel, in: Verhältnismässigkeit als Grundsatz in der Rechtssetzung und Rechtsanwendung, ZfR Band 9, 2019, S. 22 ff.).