Das gilt wenigstens mit Bezug auf kantonale Erlasse, die im Konfliktfall höherrangigem Recht, also beispielsweise dem Verhältnismässigkeitsprinzip der Bundesverfassung, weichen müssen, was sich aus dem Stufenbau der Rechtsordnung ergibt. Im Spannungsverhältnis mit dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) sind jedoch Normkorrekturen unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nur unter strengen und restriktiven Voraussetzungen zulässig. In einer weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle führt die korrekte Anwendung eines Erlasses auch zu einem verhältnismässigen Ergebnis. Es gibt aber immer Konstellationen, in denen die Gesetzesstrenge zu unbilligen Ergebnissen führt.