Ein negatives Ergebnis der Prüfung führt nicht zur formellen Aufhebung der Norm. Vielmehr ist diese als rechtswidrig zu erklären und ihr im konkreten Fall die Anwendung zu versagen. Ihre Rechtswidrigkeit kann indes in jedem weiteren Anwendungsfall geltend gemacht werden (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, S. 678).