6. 6.1 Zu prüfen ist jedoch, ob die Verweigerung des Kantonsbürgerrechts wegen Betreibungen im Sinne von § 9 Abs. 5 KBüG vor dem übergeordneten Recht, insbesondere dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (§ 2 KV, Art. 5 Abs. 2 BV) standhält. Gemäss § 95 Abs. 2 KV und § 2 Abs. 2 VRPG ist das - 20 -