Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass gemäss dem klaren Wortlaut der kantonalen Bestimmung – und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden – der EBK nach § 9 Abs. 5 KBüG kein Spielraum für die Anwendung eigenen Ermessens verblieb. Die Beschwerdeführerin 1, deren Betreibungsregisterauszug während des hängigen Einbürgerungsverfahrens unbestrittenermassen Betreibungen im Sinne dieser Bestimmung aufwies, erfüllte damit die Voraussetzungen für die Zusicherung des Kantonsbürgerrechts nach KBüG nicht und der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als dass ihr Entscheid in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht ergangen ist.