GR vom 20. September 2022, Art. 0608, S. 1293 f. Votum Lütolf) und "ganz bewusst so im Gesetz gewollt" sei (Prot. GR vom 20. September 2022, Art. 0608, S. 1294 Votum Riner). Damit besteht kein Zweifel, dass das Auslegungsergebnis von § 9 Abs. 5 KBüG nicht nur dem Willen des 2011 legiferierenden Grossen Rats entspricht, sondern auch übereinstimmt mit dem Verständnis der Norm der Mehrheit des aktuellen Grossen Rats. Dieses klare Auslegungsergebnis kann auch durch eine verfassungskonforme Interpretation der Norm nicht beiseitegeschoben werden (vgl. dazu BGE 131 II 697, Erw. 5.4).