II/5.2.3). Die Mehrheit des Grossen Rates hat sich somit wiederholt und trotz Kenntnis der damit einhergehenden Problematik dafür entschieden, § 9 Abs. 5 KBüG als absolutes Ausschlusskriterium auszugestalten. Auch bei der Anwendung von § 9 Abs. 5 KBüG brachte die Ratsmehrheit klar zum Ausdruck, dass diese Bestimmung als absolutes Ausschlusskriterium verstanden werden soll. Dies zeigte sich insbesondere bei der Einbürgerung EEPO-5785-8587 vom 20. September 2022, auf welche die - 19 -