In der Folge lehnte der Grosse Rat im Jahr 2017 den regierungsrätlichen Antrag auf Aufhebung des § 9 Abs. 5 KBüG ab, obwohl der Teilrevisionsantrag ausdrücklich aus Gründen der Verhältnismässigkeit angeregt worden war: Die Erfahrung habe gezeigt, dass nicht jede geringfügige und allenfalls einmalige Betreibung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Sozialversicherungseinrichtung oder Krankenkasse automatisch eine Einbürgerung verunmöglichen solle (Botschaft 2017, S. 19; sowie vorne Erw. II/5.2.3).