101, 2023, S. 7): Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sind auch der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben nach § 9 KBüG und damit die erfolgreiche Integration nach § 5 KBüG als Ganzes zu verneinen und die Einbürgerung muss zwingend verweigert werden. Dass die so zu verstehende Norm von § 9 Abs. 5 KBüG vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zumindest problematisch sein kann, war dem Grossen Rat bereits im Zeitpunkt der Totalrevision des KBüG bekannt. Die Botschaft 2011 verwies explizit auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts (siehe vorne Erw. II/5.2.3). Die entsprechende Regelung wurde trotzdem eingeführt.