5.3 Es ergeben sich demnach weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus der Systematik noch aus der ratio legis hinreichende Gründe, um vom klaren Wortlaut von § 9 Abs. 5 KBüG abzuweichen. Vielmehr lässt die Auslegung keinen anderen Schluss zu, als dass Betreibungsregistereinträge im Sinne von § 9 Abs. 5 KBüG einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. § 9 Abs. 5 KBüG ist also als kantonale Mindestvoraussetzung beziehungsweise als sogenanntes Killerkriterium für die Einbürgerung zu verstehen (vgl. zum Killerkriterium ELIAS STUDER, Die ordentliche Einbürgerung in den Kantonen, in: IMPULSE, Bd./Nr. 101, 2023, S. 7