Teilnahme am Wirtschaftsleben und folglich die Integration als Ganzes verneint werden muss, entspricht damit dem Sinn und Zweck des KBüG. Zwar war Ziel und Zweck des KBüG auch, das Verfahren rechtsstaatlich korrekt auszugestalten, was mit Blick auf die Verfassungskonformität ein Ermessen der Behörden erfordern würde, wie sich nachfolgend in Erwägung II/6 zeigen wird. Allein das Bestreben nach einer rechtsstaatlichen Gesetzgebung vermag aber kein anderes Resultat der teleologischen Auslegung zu begründen.