5.2.4 Die Materialien sind auch hinsichtlich des Sinnes und Zwecks der Bestimmung aufschlussreich: Zweck des am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen KBüG (siehe vorne Erw. II/2.1) – und damit auch des § 9 Abs. 5 KBüG – ist, die Voraussetzungen für die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger klar und kantonal einheitlich zu regeln und das den Einbürgerungen zu Grunde liegende Verfahren fair, transparent und rechtsstaatlich korrekt auszugestalten (Botschaft 2011, S. 12). Mit Blick auf die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen wollte der Gesetzgeber nicht mehr auf die Voraussetzungen nach Bundesgesetz verweisen (siehe vorne Erw.