Diese Regelung kann unverhältnismässig sein. Die Gemeinden sollen bei der Beurteilung der Betreibungen mehr Ermessensspielraum erhalten, weshalb an der Aufhebung dieser Bestimmung festgehalten und eine offenere Formulierung vorgeschlagen wird. Der Regierungsrat regte die Aufhebung von § 9 Abs. 5 KBüG und die Umformulierung von § 9 Abs. 6 KBüG in folgenden Wortlaut an: "Betreibungen und ältere Verlustscheine können bei der Prüfung der Integration angemessen berücksichtigt werden" (vgl. Synopse, Botschaft 17.29, KBüG, Änderung, 1. Beratung, S. 12).